Arbeiten bei tiefen Temperaturen
Extreme Bedingungen bei der Arbeit im Freien: Was der Arbeitgeber leisten muss.

Foto © FUCHS "Außendienst" - auch bei Wind und Kälte
Mindesttemperaturen für Arbeitsräume sind zwar festgeschrieben, für Arbeiten, die im Freien durchgeführt werden, gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen.
Auch bei minus 20 Grad und eisigem Wind darf man der Arbeit nicht fernbleiben. Für das Arbeiten im Freien ist der Arbeitgeber laut Arbeiterkammer jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteilen, entsprechende Maßnahmen zu treffen und schließlich den gesamten Vorgang zu dokumentieren.
Angemessene Kleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe muss zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung von Gefahren kann auch weitere Maßnahmen ergeben, etwa regelmäßige Aufwärmpausen oder heiße Getränke.
Beschäftigte am Bau, die unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben außerdem die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen.













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